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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Artikel 346

(ex-Artikel 296 EGV)

(1)

Die Vorschriften der Verträge stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

  1. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

  2. jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

(2)

Der Rat kann die von ihm am festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 296 EGV

III. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

14

Mit der Schaffung einer GASP (Art. 23–47 EUV) hätten die Art. 346–348 weitgehend obsolet werden können. Allerdings werden zahlreiche nationale Maßnahmen weiterhin mit Art. 346 begründet, da insbes. 346 von den MS „äußerst weit au...

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