Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Inhalt
Artikel 346
(ex-Artikel 296 EGV)
(1)
Die Vorschriften der Verträge stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
(2)
Der Rat kann die von ihm am festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 296 EGV
II. Inhalt
5
Art. 346 Abs. 1 regelt 2 Tatbestände: Lit. a räumt den MS die Möglichkeit ein, Auskünfte nicht zu erteilen, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde. Darüber hinaus dürfen die MS gemäß lit. b die Maßnahmen ergreifen, die zur Wahrung ihrer wesentlichen...