Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Einleitung
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Die Art. 346, 347 u. 348 waren bereits im EWG-Gründungsvertrag im 7. Teil in den „Allgemeinen und Schlussbestimmungen“ enthalten. Die Art. 346, 347 stellen „völlig außergewöhnliche Vorschriften“ dar (so GA Jacobs , Schlussanträge zu den Rs. C-83/94 u. C-70/94, vgl. Khan in Geiger/Khan/Kotzur, Art. 348, Rn. 1), die Ermächtigungen zu einseitigen Maßnahmen der MS vorsehen , die von allen Vertragsbestimmungen abweichen können, zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen der MS. Art. 348 enthält einen Mechanismus der direkten Missbrauchskontrolle dieser besonderen Vorschriften durch den EuGH. Dagegen ermächtigt Art. 215 zu gemeinsamen Wirtschaftssanktionen im Rahmen der GASP. Die vorliegenden Vorschriften der Art. 346, 347 begrenzen die Vertragsbestimmungen des AEUV, sofern nationale Sicherheitsinteressen eines MS berührt sind – an anderer Stelle wird dieses als „Souveränitätsreserve“ der MS bezeichnet (vgl. Matties in G/B/T/E, 1983, Art. 223, Rn. 1 und Koutrakos, CMLRev. 2000, 1339), als „Sicherheitsreserve“ (vgl. Gilsdorf/Kuijper, RMC 1994, 17), als „Schutzvorschriften“ (vgl. Khan in Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 346, Rn. 1), als „Ausnahmezustand im Gemeinschaftsrech...ABl. 1994 L 336/3ABl. 1994 L 336/11ABl. 1994 L 336/190ABl. 1994 L 336/213ABl. 1994 L 336/273