Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 344 (Ausschließlichkeitsanspruch betreffend die Auslegung oder Anwendung der Verträge)
Artikel 344
(ex-Artikel 292 EGV)
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 292 EGV
Kommentar Art. 344
1
In Konkretisierung der Verpflichtung zu unionstreuem Verhalten (Art. 4 Abs. 3 EUV) stellt die Vorschrift klar, dass auch bei Streitigkeiten zwischen den MS die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH nach Art. 19 EUV gewahrt bleibt, soweit es sich um die Auslegung oder Anwendung der Verträge handelt. Darunter ist hier wie auch in anderen justiziellen Vorschriften (Art. 258, 259) das gesamte Unionsrecht einschließlich internationaler Verträge zu verstehen (EuGH, C‑459/03, KOM/Irland, Slg. 2006, I-4635; Anrufung eines im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Schiedsgerichts gegen UK), soweit nicht die Zuständigkeit des EuGH hinsichtlich der GASP durch Art. 275 ausgeschlossen ist. Selbstverständlich bleibt die übliche Streitbeilegung auf diplomatischem Weg hiervon unberührt.
2
Die im Vertrag vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismen finden sich in ...