Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 344
Artikel 344
(ex-Artikel 292 EGV)
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 292 EGV