Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 343 (Vorrechte und Befreiungen)
Artikel 343
(ex-Artikel 291 EGV)
Die Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 291 EGV
Kommentar Art. 343
Literatur: Bieber, Der Abgeordnetenstatus im Europäischen Parlament, EuR 1981, 124; Henrichs, Die Vorrechte und Befreiungen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, EuR 1987, 75; Schultz-Bleis, Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments, 1995; Sieglerschmidt, Das Immunitätsrecht der Europäischen Gemeinschaften, EuGRZ 1986, 445.
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Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf das die Vorschrift verweist und das damit als Primärrecht anzusehen ist, gilt für die Organe und ihre beratenden Einrichtungen (WSA, AdR), für selbständige Einrichtungen (Agenturen), soweit es sich um Exekutivagenturen handelt, kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 19 der VO (EG) Nr. 58/2003 (ABl. 2003 L 11/1), sonst i.d.R. durch Verweis in deren Gründungs-VOen (z.B. Art. 21 VO (EG) Nr. 1592/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. 2002, L240/1).