Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 341 (Sitz der Organe)
Artikel 341
(ex-Artikel 289 EGV)
Der Sitz der Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 289 EGV
Kommentar Art. 341
Literatur: Beutler, Der Sitz der Organe der Gemeinschaft, EuR 1983, 284; Bieber, Die Gemeinschaft ohne Hauptstadt. Rechtsfolgen eines Provisoriums, EuR 1974.
1
Dem Auftrag dieser Vorschrift – die eine Verpflichtung für die MS enthält (EuGH, Rs. 230/81, Luxemburg/EP, Slg. 1983, 255, Rn. 35) – wurde nicht nur hinsichtlich der Organe (Art. 13 EUV), sondern auch hinsichtlich weiterer EU-Einrichtungen durch eine Reihe von Beschlüssen nachgekommen, die jeweils die tatsächliche Situation festschreiben. Nachdem es nicht gelungen war, einen einheitlichen Sitz für alle Organe der EU festzulegen , einigten sich die Vertreter der Regierungen der MS zunächst in Verfolg des Auftrags von Art. 37 des FusV „gewisse Sonderprobleme im Großherzogtum Luxemburg zu regeln“, auf den Beschluss über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der EG v. (ABl. 1967 Nr. 152/18), der Luxemburg, Brüssel und Straßburg als vorläufige Arbeitsorte festschrieb und im Ü...