Lenz/Borchardt (Hrsg.)
Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)
Artikel 341
Artikel 341
(ex-Artikel 289 EGV)
Der Sitz der Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 289 EGV