Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Anspruchsvoraussetzungen
Artikel 340
(ex-Artikel 288 EGV)
Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 288 EGV
2. Anspruchsvoraussetzungen
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In st. Rspr. sind seit „Brasserie du Pêcheur“ (EuGH, C‑46/93 u. C‑48/93, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1996, I‑1029, Rn. 51) drei Voraussetzungen (zu den identischen Voraussetzungen im Bereich der EU-Haftung, s. Rn. 10 u. 14) zu erfüllen:
die verletze Norm bezweckt, dem Einzelnen Recht...