Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Entwicklung des Systems

Artikel 340

(ex-Artikel 288 EGV)

Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 288 EGV

1. Entwicklung des Systems

5

Die außervertragliche Haftung der EU fußt auf Art. 340 Abs. 2 und wurde als ausfüllungsbedürftiger Tatbestand konstruiert. Die Vertragsschöpfer gingen daher davon aus, dass die Haftung für jene Schäden, die von den Organen der EU in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden, im ...

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