Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Vertragliche Haftung
Artikel 340
(ex-Artikel 288 EGV)
Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 288 EGV
II. Vertragliche Haftung
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Der vertraglichen Haftung der EU kann ein privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde liegen (s. auch Art. 238 Rn. 5). Auf der anderen Seite muss die EU selbst, eines ihrer Organe, die EIB (EuGH, Rs. 110/75, Millis/EIB, Slg. 1976, 955) oder ein von ihr beauftragter un...