Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstoß
Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 287 EGV
IV. Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstoß
25
Art. 339 selbst sieht keine Sanktionen gegen denjenigen vor, der gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung verstößt. Gem. Art. 86 BeSt. kann jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten, denen ein Beamter oder Bediensteter der EU unterliegt, die Anwendung von Disziplinarstrafen sowie ggf. die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zur Folge haben.
26
Bei Mitgliedern von Ausschüssen oder Sachverständigengruppen kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht u. U. eine Ersetzung bewirken (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 5 KOM-Beschluss 2006/581/EG über die Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung...ABl. 2006 L 234/29