Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Verpflichteter Personenkreis
Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 287 EGV
III. Verpflichteter Personenkreis
18
Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind die Mitglieder der Organe der EU, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der EU.
19
Mitglieder der Organe der EU (vgl. Art. 13 Abs. 1 EUV) sind die KOM-Mitglieder, die Mitglieder des EP, die Mitglieder des Rates und des ER, die Richter, GAe und Kanzler des EuGH und des EuG sowie die Mitglieder der EZB und des ERH.
20
Ferner werden die Mitglieder der Ausschüsse erfasst. Dies gilt unabhängig von deren Art und Natur und ihrer Rechtsgrundlage. Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind daher die Mitglieder von primärrechtlich vorgesehenen, insbes. die des EWSA (Art. 13 Abs. 4 EUV, Art. 301) und des AdR (Art. 1...ABl. 2011 L 55/13