Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Dauer
Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 287 EGV
3. Dauer
16
Die Verschwiegenheitspflicht gilt während der Ausübung der Amtstätigkeit und besteht nach dem Ausscheiden aus dem Dienst weiter (vgl. insoweit genauer die engl. und frz. Sprachfassung), im Einzelfall auch über die Frist von 30 Jahren für im Historischen Archiv der EU gelagerte Dokumente hinaus (s. VO (EG, Euratom) 1700/2003 über die Freigabe der historischen Archive der EWG und der EAG, ABl. 2003 L 243/1).
17
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht bzw. nicht mehr für Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt geworden sind oder an denen keine Geheimhaltungsinteresse mehr besteht.