Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Nicht erfasste Informationen
Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 287 EGV
2. Nicht erfasste Informationen
10
Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nicht solche Informationen, die von der EU der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden sind oder die von der EU bereits veröffentlicht wurden oder sonstwie der Öffentlichkeit oder Einzelnen zugänglich zu machen sind.
11
Insbes. unterliegt der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten den Bestimmungen, die auf der Grundlage von Art. 15 erlassen werden. Hat die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten, die bestimmte Informationen enthalten, so können diese Informationen nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden (EuG, T 198/03, Bank Austria Creditanstalt/KOM, Slg. 2006, II-1429, Rn. 71). Der Zugan...ABl. 2001 L 145/43