Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Umfang
Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 287 EGV
1. Umfang
5
Nach Art. 339 verbietet die Verschwiegenheitspflicht die „Preisgabe von Auskünften, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen“. Solche Informationen mit vertraulichem Charakter dürfen unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsgeheimnisse oder um andere vertrauliche Informationen handelt, nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, etwa durch eine Veröffentlichung im ABl. oder im Internet.
6
Der Ausdruck „Berufsgeheimnis" ist ein Begriff des EU-Rechts, der insbes. Amtsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche, aus dem Innen- oder Außenbereich stammende Informationen von oder über juristische oder natürliche Personen umfasst, von denen eine verpflichtete Person im Rahmen ihrer Amtstätigkei...ABl. 2004 C 101/43