Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 287 EGV
I. Allgemeines
1
Grundsätzlich handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit (vgl. Art. 15). Gleichzeitig müssen Privatpersonen und Unternehmen, die Zuschüsse aus verschiedenen Aktions- oder Forschungsprogrammen beantragen, insbes. den KOM-Dienststellen genaue Daten über ihre Tätigkeiten liefern. In Kartellangelegenheiten, bei der Zusammenschlusskontrolle, in Liberalisierungsfällen oder bei staatlichen Beihilfen müssen Wirtschaftsteilnehmer der KOM detaillierte und vertrauliche Angaben über ihre Rechnungsführung, ihren Umsatz, ihre Verkäufe, ihre Produktionskosten usw. zur Verfügung stellen – lauter Informationen, an denen die Wettbewerber dies...