Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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EUV Kommentar Art. 37 (Abschluss internationaler Übereinkommen)
Artikel 37
(ex-Artikel 24 EUV)
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EUV
Kommentar Art. 37
1
In Abkehr von ex-Art. 24 EUV führt Art. 37 in den neuen EUV die Grundsatznorm ein, wonach die EU im Rahmen der GASP Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen kann.
2
In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungsbestimmungen, einschließlich der Kompetenzen und Abstimmungsregeln, in den Art. 216–218 AEUV von Bedeutung.
Art. 216 Abs. 1 AEUV verleiht der EU die Kompetenz zum Abschluss von Übereinkünften, soweit eine der dort genannten 5 Voraussetzungen erfüllt ist.
Art. 216 Abs. 2 AEUV stellt fest, dass diese Übereinkünfte die Organe der EU und die MS binden.
Art. 217 AEUV regelt den besonderen Fall von Assoziierungsabkommen.
Art. 218 AEUV regelt im Einzelnen das Verfahren sowie die Regeln für die Abstimmung im Rat und für die Beteiligung des EP. Für Ratsbeschlüsse gilt gem. Art. 218 Abs. 8 u. 9 AEUV die qualifizierte Mehrheit,...