Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

EUV Kommentar Art. 37 (Abschluss internationaler Übereinkommen)

Artikel 37

(ex-Artikel 24 EUV)

Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 24 EUV

Kommentar Art. 37

1

In Abkehr von ex-Art. 24 EUV führt Art. 37 in den neuen EUV die Grundsatznorm ein, wonach die EU im Rahmen der GASP Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen kann.

2

In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungsbestimmungen, einschließlich der Kompetenzen und Abstimmungsregeln, in den Art. 216–218 AEUV von Bedeutung.

  • Art. 216 Abs. 1 AEUV verleiht der EU die Kompetenz zum Abschluss von Übereinkünften, soweit eine der dort genannten 5 Voraussetzungen erfüllt ist.

  • Art. 216 Abs. 2 AEUV stellt fest, dass diese Übereinkünfte die Organe der EU und die MS binden.

  • Art. 217 AEUV regelt den besonderen Fall von Assoziierungsabkommen.

  • Art. 218 AEUV regelt im Einzelnen das Verfahren sowie die Regeln für die Abstimmung im Rat und für die Beteiligung des EP. Für Ratsbeschlüsse gilt gem. Art. 218 Abs. 8 u. 9 AEUV die qualifizierte Mehrheit,...

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