Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 338 (Statistiken)
Artikel 338
(ex-Artikel 285 EGV)
(1)
Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist.
(2)
Die Erstellung der Unionsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 285 EGV
Kommentar Art. 338
1
Die Vorschrift wurde durch den Vertrag von Amsterdam eingefügt, um dem Missstand abzuhelfen, dass volks- und betriebswirtschaftlich bedeutsame Erhebungen durch einfache Mehrheitsentscheidungen des Rates ohne Mitwirkung des EP getroffen werden konnten. Entsprechend dieser Zielsetzung ist Art. 338 als ausschließliche primärrechtliche Rechtsgrundlage für die Erstellung von Unionstatistiken anzusehen, mit Ausnahme der St...