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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 337 (Auskunfts- und Nachprüfungsrecht)

Artikel 337

(ex-Artikel 284 EGV)

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 284 EGV

Kommentar Art. 337

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Art. 337 ist eine selbständige Rechtsgrundlage, auf die der Rat Rechtsakte stützen kann (EuGH, C‑426/93, Deutschland/Rat, Slg. 1995, I‑3723, Rn. 22). Nach GA Mengozzi (C-490/10 Parlament/Rat, SA , Rn. 27) ist die Vorschrift lediglich eine Auffangnorm, die nur für den Fall, dass keine speziellen Vorschriften Anwendung finden, der KOM eine eigene Auskun...

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