Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 337 (Auskunfts- und Nachprüfungsrecht)
Artikel 337
(ex-Artikel 284 EGV)
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 284 EGV
Kommentar Art. 337
Literatur: David, Inspektionen im Europäischen Verwaltungsrecht, 2003; Hennsler, Das anwaltliche Berufsgeheimnis, NJW 1994, 1817; Hix, Das Recht auf Akteneinsicht im europäischen Wirtschaftsverwaltungsrecht, 1992; Jahnel (Hrsg.), Zugang zu Recht und Wirtschaftsdaten in der Europäischen Union, 1994; Vocke, Die Ermittlungsbefugnisse der EG-Kommission im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren, 2006.
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Art. 337 ist eine selbständige Rechtsgrundlage, auf die der Rat Rechtsakte stützen kann (EuGH, C‑426/93, Deutschland/Rat, Slg. 1995, I‑3723, Rn. 22). Nach GA Mengozzi (C-490/10 Parlament/Rat, SA , Rn. 27) ist die Vorschrift lediglich eine Auffangnorm, die nur für den Fall, dass keine speziellen Vorschriften Anwendung finden, der KOM eine eigene Auskun...