Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 337
Artikel 337
(ex-Artikel 284 EGV)
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 284 EGV