Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 336 (Beamtenstatut)
Artikel 336
(ex-Artikel 283 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 283 EGV
Kommentar Art. 336
Literatur: Hakenberg , Das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU, EuZW 2006, 391; Kämmerer, Europäisierung des öffentlichen Dienstrechts, EuR, 2001, 23; Mahoney, Activité du Tribunal de la fonction publique, 2007; Rogalla, Dienstrecht der Europäischen Gemeinschaften, 2. Aufl. 1992; ders., Europas Diener sollen besser werden, EuR 2003, 670.
1
Die Vorschrift regelt zunächst nur das Verfahren zum Erlass von Vorschriften für die Beschäftigten der EU. Sie impliziert aber zugleich, dass ein Teil dieser Beschäftigten einem besonderen öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, wie in den meisten MS, und bringt das durch die Bezeichnung „Beamte“ (frz. „fonctionnaire“) zum Ausdruck.
2
Das Statut (BeaS) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) , ursprünglich ...ABl. 1968 L 56/1ABl. 2004 L 124/1ABl. 2009 L 55/1