Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 335 (Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Union)

Artikel 335

(ex-Artikel 282 EGV)

Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 282 EGV

Kommentar Art. 335

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Während Art. 47 EUV die Identität und Handlungsmöglichkeit der EU als Völkerrechtssubjekt betrifft, regelt Art. 335 d...

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