Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art. 335 (Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Union)
Artikel 335
(ex-Artikel 282 EGV)
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 282 EGV
Kommentar Art. 335
Literatur: s. auch Hinweise zu Art. 47 EUV; Grunwald, Die nicht-völkerrechtlichen Verträge der Europäischen Gemeinschaften, EuR 1984, 227; Hilf, Die Organisationsstruktur der Europäischen Gemeinschaften, 1982; Kunz-Hallstein, Privilegien und Immunitäten internationaler Organisationen im Bereich nicht hoheitlicher Privatrechtsgeschäfte, NJW 1992, 3069; Schlüter, Die innerstaatliche Rechtsstellung der internationalen Organisationen, 1972.
1
Während Art. 47 EUV die Identität und Handlungsmöglichkeit der EU als Völkerrechtssubjekt betrifft, regelt Art. 335 d...