Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 37
Artikel 37
(ex-Artikel 24 EUV)
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EUV