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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 332

Artikel 332

(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)

Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließt.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27aEUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27b EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27c EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27d EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27e EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40a EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40b EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 43 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 44 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 45 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 11 EGV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 11a EGV

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