Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 332
Artikel 332
(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27aEUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27b EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27c EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27d EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27e EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 40 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 40a EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 40b EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 43 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 44 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 45 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 11 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 11a EGV