Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 330 (Teilnahme an den Beratungen; Abstimmungen)
Artikel 330
(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27aEUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27b EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27c EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27d EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27e EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 40 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 40a EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 40b EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 43 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 44 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 45 EUV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 11 EGV
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Art...