Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 328

Artikel 328

(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)

(1)

Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.

Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird.

(2)

Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik unterrichten das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27aEUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27b EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27c EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27d EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27e EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Niz...

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