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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 326

Artikel 326

(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)

Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge und das Recht der Union.

Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27aEUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27b EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27c EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27d EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27e EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40a EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40b EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 43 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 44 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 45 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 11 EGV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 11a EGV

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