Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Vorbemerkungen zu Art. 326-334
1
Der Vertrag von Lissabon bündelt die bisherigen Vorschriften zur Verstärkten Zusammenarbeit (ex-Art. 27a–27e und 43–45 EUV) in Art. 20 EUV (Rahmenbedingungen) und in den Art. 326–334 AEUV (ergänzende Bedingungen, Beitritt, Verfahren, Abstimmungsregeln).
2
Die Schlüsselvorschrift für das Verfahren zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit bildet Art. 329. Diese Vorschrift sieht unterschiedliche Verfahren und Verfahrensschritte vor, je nachdem, ob es sich um eine Verstärkte Zusammenarbeit in einem Fall nicht ausschließlicher Zuständigkeit der EU oder im Bereich der GASP handelt. Gleiches gilt entsprechend für den Beitritt zu einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit.
3
Zu den Voraussetzungen insgesamt, zur Ausrichtung und den Grenzen der Verstärkten Zusammenarbeit s. Kommentierung von Art. 20 EUV.