Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 323 (Ausreichende Mittelausstattung)

Artikel 323

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

Kommentar Art. 323

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Art. 323 verpflichtet die betroffenen Organe, ihre Haushaltsrechtlichen Befugnisse so auszuüben, dass die EU ihre rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachkommen kann. Der Haushaltsplan lässt jedoch kein Recht für Dritte auf EU-Finanzmittel entstehen. Das Verfahren der Verabschiedung des Haushaltsplans führt lediglich zu einer Ermächtigung, Mittel zu binden. Eine natürliche oder juristische Person kann somit von den Rechtsakten, die Teil dieses Verfahrens sind, keinesfalls unmittelbar betroffen sein (EuGH, Rs. 297/83, Parti écologiste „Les Verts“/Rat, Slg. 1984, 3339, Rn. 7). Weiterhin kann die Erläuterung im Haushaltsplan weder individuelle Rechte begründen noch ein berechtigtes Vertrauen schaffen (EuGH, verb. Rs. 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 u. 10/84, Vittorio Salerno/KOM, Slg. 1985, 2523, Rn. 59).

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