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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 321 (Währungstransfer, Finanzgeschäfte)

Artikel 321

(ex-Artikel 278 EGV)

Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in den Verträgen vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.

Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 278 EGV

Kommentar Art. 321

1

Art. 321 Abs. 1 enthält eine devisenrechtliche Regelung, die es der KOM erlaubt, unter bestimmten Bedingungen EU-Guthaben in der Währung eines MS in die Währung eines anderen MS zu transferieren. Diese Bedingungen dienen dem Zweck, mögliche Auswirkungen der EU-Haushaltsführung auf die Devisenmärkte zu vermeiden. Diese ...

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