Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 318 (Rechnungsbelegung)

Artikel 318

(ex-Artikel 275 EGV)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 319 erteilt wurden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 275 EGV

Kommentar Art. 318

1

Gem. den Art. 141 – 148 HO erfolgt die Rechnungslegung vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres. Diese Rechnungen werden spätestens am darauf folgenden 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung des ERH (Art. 287 Rn. 3) im ABl. veröffentlicht (für 2011: ABl. 2012 C 348/1).

2

Der in Art. 318 Abs. 2 vorgesehene Evaluierungsbericht zu den Finanzen der EU, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbes. in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom EP und vom Rat während dem Entlast...

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