Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 313 (Haushaltsjahr)
Artikel 313
(ex-Artikel 272 Absatz 1 EGV)
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 272 EGV
Kommentar Art. 313
1
Art. 313 führt i.V.m. 310 Abs. 2 den Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans ein. Die Haushaltsvorgänge sollen an ein Haushaltsjahr gebunden sein. Dies ist insbes. von Bedeutung für die Bemessung der im Haushalt anzusetzenden Zahlungsermächtigungen für im Rahmen von Mehrjahresprojekten eingegangene Verpflichtungen. Um hier einen unnötigen Abruf der Eigenmittel zu vermeiden, werden in diesem Zusammenhang jährlich nur die Zahlungsermächtigungen angesetzt, die zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder früherer Haushaltsjahre eingegangenen Verbindlichkeiten notwendig sind, sog. getrennte Mittel . Die Verpflichtungsermächtigungen (welche die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangen werden, decken) und die Zahlungsermächtigungen werden im Haushalt gesondert ausgewiesen. Sollen die sich aus einer Verpflichtung ergebenden Zahlungen im Wesentlichen während des gleichen Haushaltsjahres vorgenommen werden, verzichtet...