Lenz/Borchardt (Hrsg.)
Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)
Artikel 313
Artikel 313
(ex-Artikel 272 Absatz 1 EGV)
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 272 EGV