Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Vereinfachtes Verfahren zur Änderung bestimmter Regelungen in der Satzung
Artikel 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 266 EGV
V. Vereinfachtes Verfahren zur Änderung bestimmter Regelungen in der Satzung
48
Mit der Neufassung schafft Art. 308 Abs. 3 S. 2 ein stark vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Vorschriften der Satzung mittels besonderem Gesetzgebungsverfahren durch den Rat (einstimmig) auf Antrag der Bank oder auf Vorschlag der KOM. Danach kann eine Änderung der jeweiligen Vorschrift nunmehr ohne formale Vertragsänderung gem. Art. 48 EUV erfolgen. Mit Blick auf die institutionelle Unabhängigkeit der Bank ...