Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Satzung
Artikel 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 266 EGV
IV. Satzung
13
Die Satzung der Bank ist nach Art. 308 Abs. 3 S. 1 den Verträgen als Prot. Nr. 5 beigefügt, gem. Art. 51 EUV also Bestandteil der Verträge und damit primäres EU-Recht. Eine Änderung der Satzung ist deshalb, sofern dies nicht ausdrücklich im AEUV (einschließlich der Satzung) vorgesehen ist, weder durch die Organe der Bank noch durch sekundärrechtliche Rechtsakte des EU-Gesetzgebers möglich. Nach den mit den Verträgen von Nizza und Lissabon erfolgten Änderungen kann der Rat jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 308 Abs. 3 S. 2 die Satzung...