Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Mitglieder
Artikel 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 266 EGV
III. Mitglieder
12
Art. 308 Abs. 2 legt fest, dass alle MS, aber auch nur diese, zugleich Mitglieder der Bank sind. Abgesehen von den Bestimmungen hinsichtlich der Änderung des gezeichneten Kapitals enthält die Satzung der Bank keine speziellen Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder. Diesem Grundsatz der (automatischen) Mitgliedschaft entspricht, dass ein Austritt aus der Bank weder im AEUV noch in der Satzung vorgesehen ist. Der Austritt eines MS aus der EU gem. Art. 50 EUV würde entsprechend auch zum Austritt aus der Bank führen.