Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Rechtsstellung
Artikel 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 266 EGV
II. Rechtsstellung
7
Die EIB ist eine im AEUV vorgesehene, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, öffentlich-rechtliche Einrichtung auf EU-Ebene (EuGH, Rs. 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955, 1613). Das Urteil bestätigt die Doppelnatur der EIB einerseits als Bank und andererseits als EU-Institution. Demnach ist die EIB zwar hinsichtlich ihrer Geschäftsführung, insbes. im Rahmen ihrer Kapitaloperationen, unabhängig, jedoch hinsichtlich ihrer Ziele mit der EU eng verbunden (EuGH, Rs. 85/86, KOM/EIB, Slg. 1988, 1313, 1320; EuGH, Rs. 370/89, SGEEM/EIB...