Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Einleitung
Artikel 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 266 EGV
I. Einleitung
1
Als Finanzierungsinstitut der EU ist es wesentliche Aufgabe der EIB, zu einer ausgewogenen Entwicklung, zur Integration sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aller MS beizutragen. Zu diesem Zweck stellt sie Finanzierungen bereit, insbes. in Form von Darlehen und Bürgschaften, mit denen Investitionsvorhaben unterstützt werden (s. Art. 309). Darüber hinaus finanziert sie auch Projekte in Drittländern, mit denen die EU Abkommen über eine wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit geschlossen hat. Die Finanzierungen werde...