Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 308 (Rechtspersönlichkeit, Mitlgieder)
Artikel 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 266 EGV
Kommentar Art. 308
Literatur: Balke , in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EG-Vertrag, 6. Aufl. 2003; Binder , in Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012; Dunnett , The European Investment Bank: Autonomous Instrument of Common Policy?, CMLR 1994, 721; Europäische Investitionsbank, Jahresberichte 1958 ff.; Hachez/Wouters, A Responsible Lender? The European Investment Bank’s Environmental, Social and Human Rights Accountability, CMLRev 2012, 47 ff; Hilf, Die Organisationstruktur der Europäischen Gemeinschaf...