Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 306
(ex-Artikel 264 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 264 EGV
II. Norminhalt
1. Präsidium
2
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem ersten Vizepräsidenten, 27 weiteren Vizepräsidenten und 27 weiteren Mitgliedern und den Fraktionsvorsitzenden, also insgesamt aus etwa 60 Mitgliedern. Zur Aufteilung nach MS einigte sich der AdR dahin, dass die großen MS je 3 Mitglieder, die mittleren MS je 2 Mitglieder und die kleinen MS je 1 Mitglied des Präsidiums stellen. Auf die Länderquote werden der Präsident, der erste Vizepräsident und die Fraktionsvorsitzenden nicht angerechnet.
3
Der AdR wählt seinen Präsidenten alle 2 ½ Jahre neu. Dies folgt aus der Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder des AdR von 4 auf 5 Jahre durch den Vertrag von Lissabon (Art. 305 Abs. 3). Zum ersten Präsidenten des Regionalausschusses wurde der Präsident der südfranzösisc...