Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 306
(ex-Artikel 264 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 264 EGV
I. Normzweck
1
Die Vorschrift regelt die innere Organisation für die Tätigkeit des AdR, insbes. das Präsidium, das Zusammentreten und die GO, der die Ausgestaltung der Verfahrensabläufe im Einzelnen überlassen bleibt.