Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 305
(ex-Artikel 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel 300 Absatz 3 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 263 EGV
I. Normzweck
1
Die durch den Vertrag von Lissabon gegenüber dem ex-Art. 263 EG erheblich verkürzte und teilweise in Art. 300 transponierte Vorschrift regelt die zahlenmäßige Zusammensetzung des AdR und setzt im Hinblick auf künftige Erweiterungen der EU eine Höchstgrenze von maximal 350 Mitgliedern ...