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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Norminhalt

Artikel 303

(ex-Artikel 260 EGV)

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 260 EGV

II. Norminhalt

2

Der WSA wählt seinen Präsidenten alle 2 ½ Jahre neu. Der WSA hat einen eigenen Generalsekretär. Von Bedeutung ist die GO des WSA, über deren Änderung der WSA inzwischen autonom verfügt, zuletzt geändert mit Wirkung am (ABl. 2010 L 324/52). Der Genehmigungsvorbehalt des Rates, der im ursprünglichen E(W)GV enthalten war, ist entfallen. Der WSA tritt auf Antrag von Rat oder KOM oder auch auf Antrag des EP zusammen, wie durch den Vertrag von Lissabon im Rahmen der Stärkung der Rolle des EP festgelegt wurde. Der Vertrag von Maastricht hatte klargestellt, dass der WSA – wie der AdR – auch auf eigene Initiative zusammentreten kann. Er tritt i.d.R. zu 9 Sitzungen pro Jahr zusammen.

3

Dem WSA wurde durch den EUV eine stärkere Selbständigkeit in Haushaltsfragen eingeräumt. In einer besonderen Erklär...

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