Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 303
(ex-Artikel 260 EGV)
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 260 EGV
I. Normzweck
1
Die Vorschrift regelt die innere Organisation der Tagungen des WSA, namentlich das Präsidium, das Zusammentreten und die GO. Die Struktur des WSA beruht auf dem Prinzip organisatorischer Autonomie und entspricht weitgehend der Struktur des AdR (vgl. Erl. zu Art. 306).