Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 302
(ex-Artikel 259 EGV)
(1)
Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.
(2)
Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 259 EGV
II. Norminhalt
2
Auf der Grundlage von Vorschlägen der MS erstellt das Ratsekretariat eine Liste der Persönlichkeiten, die für die Mitgliedschaft im WSA benannt wurden. Anhand dieser Liste, die außer mit den MS auch mit der KOM abzustimmen ist, erfolgt die Ernennung der Mitglieder des EWSA pauschal durch Ratsbeschluss, für den qualifizierte Mehrheit genügt (Art. 16 Abs. 3 EUV). Bei Erstellung der Liste kann der Rat die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch die MS prüfen, u. a. die Repräsentativität der vorgeschlagenen Vertreter. Der Rat verfügt hierbei über ein weites Ermessen (EuGH, Rs. 297/86, CI...