Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 301
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 258 EGV
II. Norminhalt
1.Sitzverteilung
2
Der WSA besteht in der EU von 27 MS aus 344 Mitgliedern. Die großen MS stellen je 24, Spanien und Polen je 21, Rumänien 15, die mittleren MS, darunter Österreich, je 12 und die kleineren MS zwischen 5 und 9, Luxemburg 6 Mitglieder. Die Mitgliederzahl ist i.d.R. jeweils durch 3 teilbar, um die gleichmäßige Zuordnung zu den 3 Gruppierungen – Arbeitgeber, Arbeitnehmer und andere Vertreter der Zivilgesellschaft – innerhalb der WSA-Struktur zu ermöglichen (Art. 300 Abs. 2). Mit dem Beitritt von Kroatien, das 9 Mitglieder erhalten soll, steigt die Mitgliederzahl insgesamt auf 353 an. Die Überschreitung der Höchstgrenze von 350 Mitgliedern ist nur vorübergehend unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes für die laufende Amtsperiode (2010 – 2015) rechtlich hinnehmbar (vgl. für das EP, Erl. zu Art. 14 E...