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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Normzweck

Artikel 301

(ex-Artikel 258 EGV)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 258 EGV

I. Normzweck

1

Die Vorschrift regelt die zahlenmäßige Zusammensetzung des WSA und setzt im Hinblick auf die EU-Erweiterung eine Höchstgrenze von maximal 350 Mitgliedern fest. Im Gegensatz zum bisherigen ex-Art. 258 EG ist die Aufteilung der Sitze auf die MS nicht mehr im AEUV selbst geregelt, sondern wird dem Rat zur einstimmigen Beschlussfassung überantwortet, sodass die bisher bei jeder EU-Erweiterung notwendige förmliche Vertragsänderung insoweit künftig entfällt. Hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des WSA bleibt es bei der Regelungsbefugnis des Rates, wobei für die Entscheidung die qualifizierte Mehrheit genügt (Art. 238 Abs. 2). Die Vergütung kann, da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, nur ein pauschalierter Aufwendungsersatz sein.

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