Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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EUV Kommentar Art. 33 (Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen)
Artikel 33
(ex-Artikel 18 EUV)
Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 18 EUV
Kommentar Art. 33
Literatur: Grevi, Pioneering foreign policy – the EU Special Representatives, Paris 2007; Adebahr, Strategie statt Bürokratie: Die Rolle der EU-Sonderbeauftragten im Europäischen Auswärtigen Dienst, Berlin (DGAP Analyse), 2010
1
Art. 33 präzisiert den bisherigen ex-Art. 18 Abs. 5 EUV. Danach kann der Rat – neu: auf Vorschlag des Hohen Vertreters – für besondere politische Fragen einen Sonderbeauftragten ernennen. Der Sonderbeauftragte führt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus. Letzterer hat erkennen lassen, dass er die bisherige Anzahl (11 Beauftragte) im Lichte der Bildung des EAD zu reduzieren gedenkt.
2
Entgegen dem früheren ex-Art. 18 Abs. 5 stellt Art. 33 jetzt klar, dass der Sonderbeauftragte zwar vom Rat ernannt wird, aber für sein Amt vom Hohen V...