Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Anforderungen an die Organisation der Unionsverwaltung
Artikel 298
(1)
Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2)
Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
VI. Anforderungen an die Organisation der Unionsverwaltung
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Fraglich ist, ob aus Art. 298 auch Vorgaben für die Verwaltungsorganisation abzuleiten sind. Ob ein Wille der Vertragsgeber zur Schaffung von Verwaltungsorganisationsrecht durch Art. 298 vorlag, ist fraglich und zumindest nicht eindeutig zu klären (vgl. CHARTE 4170/00, Fn. 92; Magiera, in Meyer, Art. 41 Rn. 7). Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit nicht eindeutig. Einerseits bietet er keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt, andererseits geht zumindest die Forderung nach einer effizienten Verwaltung auch nach dem Wortsinn über Verfahrensfragen hinaus, weil für eine Sicherstellung der Verwaltungseffizienz Vorkehrungen im Bereich der Verwaltungsorganisation u...